Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bayerischen Wellpappen GmbH & Co. KG | Stand: 02. April 2015
A. Allgemeine Bedingungen für Kaufleute
1. Aufträge und Angebote
a) Kaufverträge kommen erst mit einer Bestätigung oder Annahme durch den Verkäufer zustande, vorbehaltlich notwendiger, behördlicher Genehmigungen. Der Verkäufer haftet nur gegenüber dem Käufer, nicht gegenüber Dritten.
b) Mündliche und fernmündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich oder fernschriftlich bestätigt werden.
c) Die Berechnung erfolgt zum vereinbarten Preis. Sind Preise nicht vereinbart, so wird der am Liefertag gültige Tagespreis zugrunde gelegt.
2. Besondere Arten der Lieferung
a) Die Wahl der Versandart und des Versandweges bleibt bei Fehlen von Vereinbarungen dem Verkäufer nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung überlassen. Will der Käufer die Ware durch Lkw abholen oder abholen lassen, so bedarf er der vorherigen Zustimmung des Verkäufers.
b) Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, ohne dass die Sendung freigemacht oder die Fracht von der Rechnung abgezogen ist, so hat der Käufer die Fracht zu verauslagen, er darf sie vom Rechnungsbetrag kürzen. Die Fracht wird nach den am Tage der Berechnung gültigen Frachtsätzen vergütet. Jede Vermehrung der Frachtkosten durch nachträgliche Veränderung der Verfrachtungsart, des Beförderungsweges, des Bestimmungsortes durch Klein-, Hochwasser- und Eiszuschläge oder ähnlicher auf die Frachtkosten einwirkender Umstände, hat der Käufer zu tragen.
c) Frachtersparnis bei Änderung des Bestimmungsortes oder anderer auf die Frachtkosten einwirkender der Umstände wird nicht vergütet.
d) Ist dem Käufer die nähere Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse bei der Lieferung vorbehalten, so muss er sein Recht innerhalb von 4 Wochen vom Tage der Bestellung an ausüben.
e) Werden Waren vom Lager des Verkäufers zur ausschließlichen Verfügung des Käufers bereitgehalten oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung verkauft (sogenannte Abrufposten), so hat der Käufer diese innerhalb von 6 Wochen nach der Auftragsbestätigung abzunehmen.
f) Eine Kriegsrisiko- und Transportversicherung geht zu Lasten des Käufers. Der Käufer kann die Belastung nicht ablehnen, wenn seine Ware in einem größeren Transport reist, selbst wenn er für seine Posten die Versicherung nicht wünscht.
3. Gefahrtragung
Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware das Lieferwerk oder das Versandlager verlässt. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Käufers für dessen Rechnung vorgenommen.
4. Lieferzeit
a) Die Lieferzeit ist unverbindlich.
b) Wenn nicht bestimmte Liefertermine vereinbart sind, beginnt die Lieferzeit mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung oder Auftragsannahme, sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk oder das Versandlager verläßt oder wegen Versendungsunmöglichkeit nach 6b) eingelagert wird. Verlangt der Käufer nach der Auftragsbestätigung oder Auftragsannahme Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die Lieferzeit erst mit der Bestätigung der Änderung.
c) Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder auf Rücktritt vom Vertrag.
d) Soweit Waren vom Verkäufer nicht selbst hergestellt werden, steht die Leistungspflicht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
5. Mängel der Lieferung
a) Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen, auch wenn Muster übersandt sind und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln.
b) Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Tagen, bei versteckten Mängeln nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eintreffen am Bestimmungsort an den Verkäufer abgesandt wird. Nach erfolgter Verwendung oder Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Haftung ausgeschlossen.
c) Für mangelhafte Ware kann der Käufer unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche nur Minderung des Kaufpreises oder Lieferung einer mangelfreien Ware unter Rückgabe der gelieferten verlangen. Schadenersatzansprüche stehen dem Käufer nur zu, wenn der Ware eine in der Auftragsbestätigung oder Auftragsannahme ausdrücklich zugesagte Eigenschaft fehlt, hierbei ist der Ersatzanspruch auf den unmittelbaren Schaden beschränkt.
d) Soweit Waren vom Verkäufer nicht selbst hergestellt werden, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm gegen den Vorlieferanten zustehenden Rechte.
e) Schadenersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung und wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss sind ausgeschlossen.
6. Unmöglichkeit der Lieferung
a) Bei außergewöhnlichen Umständen hat der Verkäufer die Wahl, die Lieferung für die Zeit der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Hierzu gehört jeder Umstand, der die Lieferung dauernd oder zeitweise erschwert oder unmöglich macht (z.B. Wagenmangel, Streckensperre, behinderte Schifffahrt, Streiks, Aussperrung, Naturkatastrophen, Feuer, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Aufstand, Verfügung von höherer Hand, Aus- bleiben notwendiger Roh- und Hilfsstoffe. Ausfall von Maschinen, Fabrikationseinrichtungen oder der Kraftversorgung, höhere Gewalt). Hat der Verkäufer schon Teilmengen hergestellt, so ist der Käufer verpflichtet, die fertig gestellte Ware zu den für den Gesamtauftrag vereinbarten Bedingungen abzunehmen.
b) Ist die Absendung der Ware infolge außergewöhnlicher Umstände gern. Ziff. a) unmöglich, so wird die Ware für Rechnung und Gefahr des Käufers auf Lager genommen oder bei einem Spediteur eingelagert. Durch die Einlagerung wird die Lieferungsverpflichtung des Verkäufers erfüllt.
7. Zahlungsbedingungen
a) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Verkäufer berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken in laufender Rechnung üblicherweise berechneten Zinssatzes zu verlangen. Mindestens jedoch 7%.
b) Andere Zahlungsmittel als Barzahlung und Überweisungen, insbesondere Schecks, werden nur unter Vorbehalt angenommen. Wechselzahlung ist nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig. Gutschriften werden mit dem Betrag erteilt, der sich nach Abzug aller Kosten ergibt. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem der Betrag für den Verkäufer verfügbar ist.
c) Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer. Zahlungen sind nur an die in der Rechnung angegebenen Zahlstellen zu überweisen oder bei den Gesellschaftskassen zu leisten. Die Gefahr für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer. Reisende und Vertreter des Verkäufers nehmen keine Zahlungen entgegen, es sei denn, dass eine schriftliche Inkassovollmacht vorgelegt wird.
d) Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort nach Aufgabe in bar zu bezahlen. Ist Zahlung durch Eigenakzepte vereinbart, so müssen diese innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum beim Verkäufer eingehen. Bei Wechseln darf die Laufdauer 3 Monate ab Rechnungsdatum nicht übersteigen.
e) Der Verkäufer kann einen dem Käufer eingeräumten Warenkredit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zum Ende jeden Kalendermonats, aus wichtigem Grund, auch fristlos, kündigen. Bei vereinbarten Wechselzahlungen verlängert sich die Laufzeit des Warenkredits bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Wechsel.
f) Etwa vom Verkäufer gewährte Rabatte, Boni und Skonti beziehen sich nur auf Lieferungen, für die er ohne gerichtliche Schritte volle Bezahlung erhält.
g) Der Verkäufer ist bei Bestehen mehrerer Forderungen berechtigt, Zahlungen des Käufers mit seinen Forderungen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit zu verrechnen. Das Bestimmungsrecht des Schuldners gem, § 366/I BGB wird insoweit ausgeschlossen.
8. Verzug
Bei Verzug des Käufers mit der Zahlung oder Abnahme kann der Verkäufer nach einer fruchtlosen Festsetzung von 14 Tagen neben den Verzugs- bzw. Fälligkeitszinsen gem. 7a) entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer hat aber auch das Recht, die Abnahme der Mengen zu verlangen, mit denen der Käufer sich in Abnahmeverzug befindet, ist aber nicht verpflichtet, weitere Teile des Auftrages auszuführen. Das gleiche gilt, falls der Käufer sich bei nur einem von mehreren Einzelaufträgen im Abnahmeverzug befindet.
9. Sicherstellung des Verkäufers
a) Wird eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt oder gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Verkäufer das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Barzahlungen vor Ablieferung der Ware zu verlangen.
b) Vor völliger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschl. Fälligkeits- bzw. Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Darüber hinaus hat der Verkäufer die nach § 326 BGB ihm zustehenden Rechte.
c) Die Aufrechnung streitiger Gegenforderungen gegen fällige Rechnungsbeträge sowie Abzüge jeder Art sind unzulässig. Insbesondere ist der Käufer nicht berechtigt, bei Beanstandungen der Ware die Zahlung fälliger Rechnungsbeträge bis zur Klärung der Angelegenheit zurückzuhalten oder die Rechnungsbeträge von sich aus zu kürzen.
10. Urheberrecht
Bei der Verwendung von Mustern und Druckvorlagen des Käufers trägt dieser die Verantwortung dafür, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Die Muster und Druckvorlagen des Verkäufers dürfen ohne dessen Zustimmung nicht verwertet werden und bleiben sein Eigentum, auch wenn sie dem Käufer in Rechnung gestellt werden.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
a) Als Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung wird der Ort des Lieferwerkes vereinbart.
b) Gerichtsstand für beide Teile ist München. Der Verkäufer ist auch berechtigt, als Gerichtsstand Rosenheim oder den Ort zu wählen, an welchem der Käufer seinen Sitz hat.
c) Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
B. Allgemeine Bedingungen für Nichtkaufleute
1. Vorstehende allgemeine Bedingungen für Kaufleute gelten auch für Nichtkaufleute mit Ausnahme der folgenden Ziffern: 4a), 4c), 5b) und 10c) Satz 2.
2. Ziff. 5c) gilt mit der Maßgabe, dass der Käufer bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen kann. Im übrigen bleibt der Ersatzanspruch auf den unmittelbaren Schaden beschränkt.
C. Besondere Bedingungen
1. Zahlung
a) Rechnungen werden grundsätzlich elektronisch versendet und sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist von 30 Tagen finden die Verzugsfolgen gem. § 7a) und § 8 Anwendung.
b) Bei Verkäufen mit einem Wert je Lieferung von über EURO 500,- übernimmt der Verkäufer die Frachtkosten, im übrigen der Käufer.
c) Wellpappenerzeugnisse werden nach Stückzahl oder qm verkauft und berechnet.
d) Bei allen Wellpappenverpackungen gilt, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, das Innenmaß (Länge x Breite x Höhe). Das Innenmaß wird in mm festgelegt.
e) Roh- und Hilfsstoffe, die im Einvernehmen mit dem Käufer bestellt, aber nicht über den Auftrag verbraucht worden sind, müssen von diesem auf Wunsch des Verkäufers gegen Bezahlung des entsprechenden Rechnungsbetrages übernommen werden.
f) Wenn nichts anderes vereinbart, kann der Verkäufer die Erstattung seiner Kosten für Vorlagen, Entwürfe, Zeichnungen, Muster, Stanzwerkzeuge und Klischees verlangen.
2. Gewichtsabweichungen
Bei allen Lieferungen hat der Verkäufer das Recht auf die handelsüblichen Gewichtsabweichungen von 5% nach oben und unten.
3. Mengenabweichungen (gilt nicht bei Standardfaltkisten)
Der Verkäufer behält sich nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen vor, die auch für Ersatzlieferungen gelten:
bis zu 500 Stück 25%
bis zu 3000 Stück 20%
über 3000 Stück 10%.
Bei Teillieferungen kann der Verkäufer den Spielraum nach seinem Ermessen auf die einzelnen Lieferungen verteilen.
4. Verpackung
Die Verkaufspreise verstehen sich einschließlich der Verschnürung ohne weitere Umhüllung. Wünscht der Käufer eine darüber hinausgehende Verpackung, so wird diese zum Selbstkostenpreis berechnet.
5. Besondere Bedingungen für veredelte Wellpappe
Der Käufer hat vor Auftragserteilung zu prüfen, ob sich veredelte Wellpappe für den vorgesehenen Verwendungszweck eignet und für vorhandene Siegel- und Schweißeinrichtungen verwendbar ist. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr dafür, dass veredelte Wellpappe sich mit bestimmten Füllgütern verträgt oder für Abfüllmethoden, Verarbeitungen oder Drucke bestimmter Art eignet.
6. Mängel
a) Für geringfügige Abweichungen in der Stoffzusammensetzung, Leimung, Farbe, Glätte, Reinheit und Härte der verwendeten Papierchargen sowie in der Klebung, Heftung und im Druck haftet der Verkäufer nicht. b) Für die Beurteilung von Mängeln kommt es nicht auf die einzelnen Stücke an, maßgebend ist vielmehr der Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung, auch wenn sich die Mängelrüge auf Abweichungen im Maß, im Gewicht oder in der Menge bezieht. c) Ein Mangel liegt nicht vor, wenn einzelne Stücke im Gewicht um das Doppelte der zulässigen Abweichungen nach § 14 schwanken. Die vom Durchschnitt stärker abweichenden Teile dürfen jedoch nicht mehr als 5 v. H. der Gesamtmenge betragen.
7. verlängerter Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Die Verarbeitung erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller. Der Käufer ist berechtig, den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber an den Verkäufer im vollen Umfang ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer hiermit widerruflich, diese Forderungen einzuziehen. Der Widerruf kann nur ausgeübt werden, wenn die Sicherung der Kaufpreisforderung gefährdet ist.